Direkt zum InhaltDirekt zur Hauptnavigation
Blog Anwalt

Blog

Verjährung von Sexualstraftaten

Alles über die Verjährung von Sexualstraftaten - Diese Verjährungsfristen gelten für Missbrauch, Vergewaltigung und weitere Delikte des Sexualstrafrecht

von Dr. Frank Peter | 19.01.24 | Allgemeines, Strafverteidigung, Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht, welches in den Paragraphen 174 -184k des Strafgesetzbuches (StGB)geregelt ist, schützt das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung, also die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und den Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Tatbestände sind u.a. sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung, heimliche Bildaufnahmen, Kinderpornografie und Vergewaltigung.

Viele (angebliche) Opfer von Sexualstraftaten erheben die Vorwürfe erst nach Jahren oder Jahrzehnten, so dass auch immer, unabhängig davon, ob an dem Vorwurf etwas dran sein könnte, geprüft werden muss, ob die angebliche Sexualstraftat, also das Sexualdelikt, bereits verjährt ist.

Inhaltsverzeichnis: 

  1. Verjährung von Sexualstraftaten
  2. Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten?
  3. Wann ist eine Sexualstraftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden?
  4. Verjährt auch der sexuelle Missbrauch von Kindern?
  5. Wie lange können Opfer einer Sexualstraftat Schadensersatzansprüche geltend machen?
  6. Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aus Worms

Verjährung von Sexualstraftaten

Die Frage, wann eine Sexualstraftat, wie zB. die Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung, der Missbrauch eines Kindes verjährt, hängt, wie bei allen anderen Delikten des Strafgesetzbuches (StGB) von der Strafandrohung im Tatbestand der jeweiligen Straftat ab.

Nun kommt aber die Besonderheit: Im Strafrecht gilt grundsätzlich das sogenannte Rückwirkungsverbot. Dieses besagt, dass es für die Bewertung der Tat unschädlich ist, wie die aktuelle Gesetzeslage ist, sofern sie im Laufe der Zeit geändert wurde. Entscheidend ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Tat.

Dieses Rückwirkungsverbot gilt aber gerade nicht bei der Verjährung. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, wann sich die jeweils angebliche Tat ereignet haben soll.

Zur Verdeutlichung nochmal ein kleines Beispiel: Im Falle einer Vergewaltigung im Jahr 1992 einer über 18 Jahre alten Frau wäre die Tat bereits verjährt, da die damalige Verjährungsfrist 20 Jahre betrug und ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen begann. Die Tat wäre daher folglich 2012 (und damit vor der Reform 2013 mit entsprechenden Folgen einer Verlängerung der Hemmung) verjährt. Eine Rückwirkung findet nicht statt, weil die Tat endgültig verjährt war.

Wäre diese Vergewaltigung 1993 geschehen, wäre sie zwar grundsätzlich 2013 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der § 78b StGB aber bereits einer Reform unterzogen, bei der die Hemmung der Verjährung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verschoben wurde. So würde hier dann die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers gehemmt und erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von 20 Jahren laufen.

Wo ist die Verjährung von Straftaten geregelt?

§ 78 Abs. 3 StGB bestimmt dazu:

§ 78 StGB
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünft Jahren bedroht sind,
drei Jahre bei den übrigen Taten.

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten?

Die Verjährung beginnt nach § 78a des Strafgesetzbuches (StGB) ab dem Zeitpunkt ab dem die Sexualstraftat, wie zB die sexuelle Nötigung, der sexuelle Missbrauch von Kindern oder jugendlichen oder die Vergewaltigung also das Sexualdelikt beendet ist.

Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers

Bei den Sexualstraftaten möchte allerdings der Gesetzgeber, dass diese möglichst lang verfolgt werden können. Verjährungsfristen können daher, insbesondere im Sexualstrafrecht bei Sexualstraftaten nach dem Beginnt der Verjährung gehemmt sein, d.h. sich laufen erst einmal nicht weiter.

Der Gesetzgeber hat dazu die Regelung des § 78b des Strafgesetzbuches (StGB) geschaffen:

§ 78b StGB

(1) die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Abs. 3, §§ 182, 225, 226a und 237.

Dieses Ruhenstatbestand hat in der Vergangenheit schon mehrere Reformen durchlaufen, wobei die Altersgrenze sukzessive vom Vollendung des 18. Lebensjahres auf Vollendung des 21. Lebensjahres und auf aktuell die Vollendung des 30. Lebensjahres hinausgeschoben wurde.

Dies bedeutet also, dass der Beginn der Verjährung so lange aufgeschoben wird, bis das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings war die Verjährung vom Gesetzgeber nicht schon immer bis zum 30. Lebensjahr gehemmt. Früher gab es Fristen bis zum 18. oder 21. Lebensjahr.

War die Sexualstraftat bereits bis zur Verlängerung der Hemmungsfrist durch den Gesetzgeber bereits verjährt, so bleibt sie auch verjährt, trotz der Ausdehnung der Hemmungsfrist. Da kann auch ein Staatsanwalt nichts mehr machen.

Wann ist eine Sexualstraftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden?

Je nach Art der Sexualstraftat, der Strafandrohung für diese Straftat, des genauen Tatzeitpunktes und der Hemmung gibt es damit ganz unterschiedliche Verjährungsfristen, die immer genau zu prüfen sind. Es kann also sein, dass im Zeitpunkt der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt wegen einer Sexualstraftat, diese bereits endgültig verjährt ist.

Verjährt auch der sexuelle Missbrauch von Kindern?

Die Sexualstraftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern verjährt nach den oben dargestellten Grundsätzen frühesten nach 20 Jahren, wobei die Verjährung auch oft gehemmt sein kann und es damit zu einer längeren Verjährungszeit bei diesem Sexualdelikt bis zur endgültigen Verjährung kommen kann.

Wie lange können Opfer einer Sexualstraftat Schadensersatzansprüche geltend machen?

Schadenersatzansprüche, wie zB. Schmerzensgeld, wegen Sexualstraftaten, wie sexuellem Missbrauchs, Vergewaltigung, Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen, verjähren in 30 Jahren. Das Opfer von solchen Straftaten kann also so lange auf Schadensersatz klagen.

Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aus Worms

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Worms berate ich meine Kunden vor Ort sowie bundesweit und vertrete Sie in verschiedenen Bereichen des Strafrecht. Dabei habe ich mich unter anderem auf das komplexe Rechtsgebiet des Sexualstrafrecht spezialisiert.


Benötigen Sie auch in einem Strafverfahren rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger?

Nehmen Sie Kontakt auf!

Doc Peter – hier kriegen Sie Recht!