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Unschuldig im Knast

Unschuldig im Knast: Was bekommt man als Haftentschädigung?

von Dr. Frank Peter | 14.11.23 | Allgemeines, Familienrecht, Opfervertretung, Strafverteidigung

Geschätzt werden oft 5-10 Prozent. 2011 wurden in Deutschland zB in 559 Fällen Haftentschädigung für 47.106 zu Unrecht erlittener Tage (= 129 Jahre) Haft bewilligt.

Wie viele Personen unschuldig im Gefängnis sitzen, weiss man nicht genau. Sicher ist, das dem so ist! Auch zB in den USA gibt es immer wieder Fälle, in denen Unschuldige in der Todeszelle sitzen oder hingerichtet worden sind. Gerade wurde wieder ein unschuldig Verurteilter, Manfred Genditzki, nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag aus der Haft entlassen und Freigesprochen, aus erwiesener Unschuld. Er war 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt worden, weil er eine Frau in ihrer Badewanne ertränkt haben soll. Schaut Euch dazu meinen Beitrag: “Nach 13 Jahren zu Unrecht in Haft nun Freispruch im sog. Badewannenmörder-Fall Haftentschädigung: 368.400 Euro. “ in der History an.

Was bekommt man in Deutschland wenn man als Unschuldiger aus dem Knast kommt ?

Zb auch dann, wenn zu Unrecht Untersuchungshaft angeordnet worden war? Der Anspruch eines unschuldig Inhaftierten auf eine Geld­entschädigung regelt das Straf­ver­folgungs­ent­schädigungs­gesetz (StrEG) . Hiernach bekommt man zunächst ein “Schmerzensgeld” von wahnsinnigen 75 Euro am Tag. Bis 2019 erhielt man sogar nur 25 Euro am Tag !!!

Bei einem Jahr zu Unrecht im Knast wären das also 27.300 Euro für den Verlust eines Lebensjahres. Also weniger als 30.000 Euro für ein Jahr Familie nicht sehen, sich nicht frei bewegen dürfen, Knastfrass essen, keine Hobbies.....

In den USA zB. werden Millionen als Entschädigung geleistet.

Dort sind 20, 50, 70 Mio. schon gezahlt worden.

Dazu kommt dann ggf noch:

  • Vermögensschaden (zB. entgangenes Einkommen, Mietschulden)
  • Ersatz für Gesundheitsschaden (zB Traumatisierung)

    Das alles allerdings nur, wenn man nachweisen kann, dass die Einbussen KAUSAL auf die Haft zurückzuführen sind. Also noch eine weitere Hürde.

    Ein Entschädigungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, zB wenn

  • der er die Straf­ver­folgungs­maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
  • der er die Straf­ver­folgungs­maßnahme dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheits­widrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastete oder wesentliche entlastende Umstände verschwieg


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