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Halbstrafe und 2/3-Strafe
Bildunterschrift

½ und 2/3-Strafe im Strafvollzug

von Dr. Frank Peter | 13.11.23 | Allgemeines, Strafverteidigung

Befindet sich ein Gefangener im Strafvollzug, kann er ggf. schon nach der Hälfte oder 2/3 der eigentlich verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden.
Nach § 57 Abs.2 des Strafgesetzbuches kann nach dem pflichtgemäßem Ermessen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung der Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.

Es müssen allerdings mindestens sechs Monate verbüsst sein, der Gefangene muss erstmals eine Freiheitsstrafe verbüssen, die zwei Jahre nicht übersteigt oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen.
Nach § 57 Abs.1 StGB kann die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von 2/3 der zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden wenn, mindestens zwei Monate, verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

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