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Festnahmerecht Privater - was darf man wirklich?

Festnahmerecht Privater - was darf man wirklich?

von Dr. Frank Peter | 14.11.23 | Allgemeines, Familienrecht, Opfervertretung, Strafverteidigung

Auch Privatpersonen und nicht nur die Polizei haben ein Recht zur Festnahme von Anderen.

Dies geht natürlich nicht mal einfach so. Es zuerst die Aufgabe des Staates, Straftaten zu verfolgen. Das Recht zur Festnahme und Freiheitsentziehung ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Mit dem Festnahmerecht Privater soll die Effektivität der Strafverfolgung verbessert werden, da die Polizei nicht überall sein kann. Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist. Natürlich ist die sog. Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weil sich Tatverdächtige meist wehren, sind aber auch leichte Körperverletzungshandlungen und Sachbeschädigungen statthaft. Eine wilde Verfolgungsjagd im Strassenverkehr, unter Missachtung der Verkehrsregeln, ist aber unzulässig, da die Verkehrsregeln dem Allgemeininteresse dient und damit Verfolgungsjagden nicht nach § 127 StPO zu rechtfertigen sind.

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