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Untersuchungshaft nach dem Vorwurf einer Straftat – was tun?

Fachbeitrag im Strafrecht

Untersuchungshaft nach dem Vorwurf einer Straftat – was tun?

Nach der Anschuldigung einer Straftat und der darauf folgenden Untersuchungshaft steht das Leben des Betroffenen plötzlich still. Diese Maßnahme bedeutet nicht nur einen schwerwiegenden Einschnitt für die Person selbst, sondern auch für ihre Familie, Freunde und Arbeitgeber. Die Festnahme kann bereits erfolgen, bevor über Schuld oder Unschuld entschieden wird, was die rechtliche Lage besonders heikel macht und strenge rechtliche Voraussetzungen erfordert. Dennoch wird Untersuchungshaft oft überhastet angeordnet, was erhebliche Konsequenzen nach sich zieht.

Wann darf Untersuchungshaft verhängt werden?

Grundvoraussetzung ist ein dringender Tatverdacht, also die begründete Annahme, dass die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat. Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen, etwa:

  • Fluchtgefahr: Wenn zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen könnte.

  • Verdunkelungsgefahr: Wenn angenommen wird, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden könnten.

  • Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten Delikten, wenn Wiederholung wahrscheinlich erscheint.

  • Schwere der Tat: Bei besonders schweren Delikten kann allein das hohe Strafmaß einen Haftgrund begründen.

Nicht selten wird gerade die Fluchtgefahr angenommen – mit mitunter dürftiger Begründung. Genau hier setzt die Arbeit eines Strafverteidigers an.

Wie ich helfe

Als erfahrener Strafverteidiger überprüfe ich umgehend, ob die Haftanordnung rechtmäßig ist. Ist der Tatverdacht wirklich hinreichend? Liegt tatsächlich ein Haftgrund vor oder wurde er nur pauschal behauptet? Gibt es mildernde Maßnahmen wie etwa Meldepflichten, Auflagen oder die Zahlung einer Kaution, die anstelle der Haft zum Tragen kommen könnten?

Ich setze mich dafür ein, dass ein Haftprüfungstermin angesetzt wird oder stelle einen Haftbeschwerdeantrag, um die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Dabei verfolge ich eine gezielte und fundierte Strategie, um das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Inhaftierung nicht erforderlich ist.

Zudem kümmere ich mich um die Verteidigung in der Sache selbst: Ich beantrage die vollständige Akteneinsicht, entwickle mit dem Mandanten eine passende Verteidigungsstrategie und stelle sicher, dass keine voreiligen Aussagen oder Fehler unter dem Druck der Haft gemacht werden.

Unterstützung für Angehörige

Oft stehen die Familienangehörigen von Inhaftierten unter Schock und fühlen sich hilflos. Sie wissen nicht, wie sie helfen können. Ich unterstütze nicht nur den Beschuldigten, sondern auch seine Familie: Ich kläre über den Ablauf des Verfahrens auf, informiere über Kontaktmöglichkeiten zur Justizvollzugsanstalt, bespreche Besuchsregelungen und beantrage gegebenenfalls Erleichterungen. Wenn ein Familienmitglied in Untersuchungshaft ist, können Sie sich jederzeit an mich wenden – sei es für die erste Kontaktaufnahme, die Beauftragung der Verteidigung oder die schnelle Klärung von Verfahrensfragen.

 

Fazit

Untersuchungshaft bedeutet nicht, dass die Person schuldig ist, und darf nicht als Selbstverständlichkeit angesehen werden. Wer in Untersuchungshaft genommen wird, benötigt schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung. Ich setze mich dafür ein, dass Sie Ihre Freiheit zurückerlangen und Ihre Rechte gewahrt bleiben – von Beginn an.

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