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Diebstahl vs. Betrug

Fachbeitrag im Strafrecht

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Betrug?

Diebstahl § 242 StGB:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrug § 263 StGB:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für einen Diebstahl muss man eine Sache also WEGNEHMEN.
Für einen Betrug muss man eine Vermögensverfügung vornehmen.

WEGNAHME wird als der Bruch fremden und Begründung neunen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam, definiert.

Eine VERMÖGENSVERFÜGUNG ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt, freiwillig ist und auch meist bewusst geschieht.

Beim Diebstahl liegt damit eine Fremdschädigung und beim Betrug eine Selbstschädigung vor.

Beim Diebstahl geht die Sache also unfreiwillig weg, beim Betrug freiwillig.

Diebstahl und Betrug stehen also in einem Exklusivitätsverhältnis und schließen sich gegenseitig aus.

In beiden Fällen ist die Strafe für das Grunddelikt gleich. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Diebstahl und Betrug

Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug beruht darauf, dass beim Diebstahl eine Wegnahme einer Sache durch den Täter erfolgt, während beim Betrug eine Vermögensverfügung des Opfer stattfindet. Beim Diebstahl handelt es sich um eine Fremdschädigung, beim Betrug dagegen um eine freiwillige Selbstschädigung des Opfers.
Nach § 242 StGB liegt eine Wegnahme vor, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, nicht zwingend tätereigener Gewahrsam begründet wird. Die Wegnahme erfolgt regelmäßig gegen den Willen des Berechtigten und ist somit unfreiwillig, was den Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt kennzeichnet.
Die Vermögensverfügung ist ein freiwilliges Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Sie setzt in der Regel ein Verfügungsbewusstsein voraus, wobei der Täter einen Irrtum erzeugt oder ausnutzt. Ohne eine solche Verfügung liegt kein Betrug nach § 263 StGB vor.
Diebstahl und Betrug stehen im strafrechtlichen Exklusivitätsverhältnis: Entweder erfolgt eine unfreiwillige Wegnahme oder eine freiwillige Vermögensverfügung. Beide Delikte können nicht gleichzeitig in demselben Fall verwirklicht werden, weil der Erwerb der Ware entweder gegen oder mit dem Willen des Berechtigten erfolgt.
Der Gewahrsam bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten in diese Sachherrschaft eingreift. Dieser Bruch ist das zentrale Merkmal der Diebstahlsprüfung und grenzt die Wegnahme deutlich vom Betrug ab.
Der Sachbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem der Getäuschte die Sache selbst übergibt, weil er einem Irrtum unterliegt. Der BGH betont, dass in solchen Fällen keine Wegnahme, sondern eine freiwillige Vermögensminderung vorliegt. Damit handelt es sich eindeutig um einen Betrug und nicht um einen Diebstahl.
Der Willen des Geschädigten ist entscheidend: Gibt das Opfer die Sache freiwillig heraus, liegt regelmäßig eine Vermögensverfügung vor. Erfolgt die Weggabe unfreiwillig, etwa ohne Verfügungsbewusstsein, spricht dies für eine Wegnahme. Die strafrechtliche Wertung hängt daher maßgeblich von der inneren Haltung des Opfers ab.
Der Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält. Der Irrtum führt zur freiwilligen Herausgabe der Ware durch das Opfer, was eine Vermögensverfügung darstellt. Ohne einen solchen Irrtum kann keine Betrugshandlung vorliegen.
Ja, wenn das Opfer trotz Täuschung aktiv an der Vermögensminderung mitwirkt, liegt regelmäßig ein Betrug vor. Der BGH hat mehrfach betont, dass bereits geringe Handlungen des Opfers genügen können, sofern sie vermögensmindernd wirken. Entscheidend ist, ob ein Verfügungsbewusstsein vorlag.
Die richtige Abgrenzung beeinflusst die rechtliche Bewertung und den Strafrahmen nach dem StGB. Während beide Grunddelikte mit ähnlichen Strafen bedroht sind, unterscheiden sich die objektiven Voraussetzungen erheblich. Für die Strafverteidigung ist es daher entscheidend zu testen, ob eine Wegnahme oder eine Vermögensverfügung vorliegt, um den passenden Verteidigungsansatz zu entwickeln.

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